Das Flugunternehmen ist zur Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggastrechte-VO verpflichtet, wenn es den Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung des Flugs unterrichtet (Art 5 Abs 1 lit c). Dies gilt auch dann, wenn das Flugunternehmen die Information rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse schickt, ohne zu wissen, dass über diese Adresse nicht unmittelbar der Fluggast, sondern nur der Reisevermittler erreicht werden kann, und der Vermittler dem Fluggast die Information nicht rechtzeitig übermittelt.