Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des VN und jedes Versicherten gem § 11c Abs 2 VersVG ist nur auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden. Eine analoge Anwendung auf nicht-ärztliche Gutachten (hier: vom VR eingeholtes kriminaltechnologisches Gutachten) scheidet mangels planwidriger Lücke aus.
7 Ob 72/22x