Die Alleingesellschafterin sowohl des unmittelbaren Täters (hier: Inhaber der Marke und Betreiber der Homepage einer Fitnesscenter-Kette) als auch der Betreibergesellschaften der Fitnessstudios, die all diese Gesellschaften beherrscht und damit die rechtliche Möglichkeit hat, den Lauterkeitsverstoß abzustellen, ist in Ansehung der wettbewerbswidrigen Handlungen des unmittelbaren Täters passivlegitimiert iSd § 18 UWG.
4 R 144/21g