Eine Klausel, die eine Haftungsbeschränkung der Fluglinie "mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit" vorsieht, ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht eindeutig auch auf Vorsatz anzuwenden. Dadurch kann der Verbraucher von der Verfolgung berechtigter Ansprüche abgehalten werden (§ 6 Abs 3 KSchG).
6 Ob 127/21a