Informiert der Vermittler den Reisenden nicht oder nicht ausreichend darüber, dass es sich bei der geplanten Reise nicht um eine Pauschalreise handelt, sondern um verbundene Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet (§ 15 Abs 1 Z 1 PRG), haftet er gem § 15 Abs 3 PRG wie ein Reiseveranstalter für alle verbundenen Reiseleistungen. Hier: Rückzahlungspflicht des Vermittlers bei coronabedingter Nicht-Durchführung der Reise.