Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gem Art 18 Abs 1 AEUV findet keine Anwendung auf eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Hersteller von Medizinprodukten, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats eintreten. Ein solcher Sachverhalt fällt derzeit nämlich nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.