Wird unrichtig über eine Rücktrittsfrist von 31 Tagen (statt 30 Tagen: § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62) belehrt, verlängert dies die Frist zugunsten des VN, sodass das Rücktrittsrecht des VN schon aus diesem Grund nicht beeinträchtigt sein kann.
Wird unrichtig über eine Rücktrittsfrist von 31 Tagen (statt 30 Tagen: § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62) belehrt, verlängert dies die Frist zugunsten des VN, sodass das Rücktrittsrecht des VN schon aus diesem Grund nicht beeinträchtigt sein kann.