Die (listige) Verabreichung betäubender Mittel gilt als Gewaltanwendung, weil damit eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Es liegt daher eine Beraubung iSd Art 2.1.5. ABH 2003 vor.
7 Ob 130/19x
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Die (listige) Verabreichung betäubender Mittel gilt als Gewaltanwendung, weil damit eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Es liegt daher eine Beraubung iSd Art 2.1.5. ABH 2003 vor.
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