Einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfügt, steht keine Ausgleichszahlung nach Art 7 Fluggastrechte-VO zu, wenn er hinsichtlich des ersten Teilflugs gegen seinen Willen auf einen späteren Flug umgebucht wird, der es ihm ermöglicht, den Anschlussflug und damit sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
C-191/19Air Nostrum