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Werbung für Verbraucherkredit: Adressat von § 5 VKrG

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/39VbR 2020, 68 Heft 2 v. 23.3.2020

§ 5 VKrG, wonach eine Werbung für Kreditverträge bestimmte Standardinformationen enthalten muss, adressiert nicht allein den Kreditgeber, sondern jeden, der für den Kreditvertrag wirbt.

2 R 136/19m

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