§ 5 VKrG, wonach eine Werbung für Kreditverträge bestimmte Standardinformationen enthalten muss, adressiert nicht allein den Kreditgeber, sondern jeden, der für den Kreditvertrag wirbt.
2 R 136/19m
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§ 5 VKrG, wonach eine Werbung für Kreditverträge bestimmte Standardinformationen enthalten muss, adressiert nicht allein den Kreditgeber, sondern jeden, der für den Kreditvertrag wirbt.
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