Waren die einzelnen Erwerbsvorgänge (hier: zwischen 2003 und 2005 mehrere Kommanditbeteiligungen an verschiedenen geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds) selbständige Anlageentscheidungen, die keinem Gesamtanlagekonzept folgten und auch nicht im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags vorgenommen wurden, sind die Investments nicht im Rahmen eines Vorteilsausgleichs einer Gesamtbewertung im Sinn der Differenzmethode, sondern einer Einzelbetrachtung zu unterziehen. Diesfalls begründet bereits der Erwerb der nicht gewünschten Beteiligungen den Schaden und eröffnet die Möglichkeit zur Naturalrestitution.