Gem § 4 Abs 1 Z 12 FAGG muss der Unternehmer zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware ggf über das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien informieren. Nach § 7 Abs 1 FAGG ist die Information bei Fernabsatzverträgen klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen.