Als "Verwender" von AGB iSd § 28 Abs 1 Fall 1 KSchG passivlegitimiert ist (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist/werden soll; das bloße "Verfassen" oder "Auflegen" von AGB reicht nicht aus. Liegt ein besonderes Zurechnungsmoment iS eines erheblichen Eigeninteresses an der Verwendung der AGB vor, ist eine Gleichstellung mit der Vertragspartei gerechtfertigt und das Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" zu bejahen.