Der umfassende Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge (hier: in Art 6.3 AUVB 1999) ist gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil damit eine Leistungsfreiheit auch bei alleiniger Ursächlichkeit des Unfalls und ohne Mitwirkung eines degenerativen Körperzustands vorgesehen wird.
7 Ob 113/19x