Die dem Gesetzeswortlaut von § 165a VersVG idF BGBl I 1997/6 entsprechende Belehrung, wonach der VN "binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags" zurücktreten kann, ist unionsrechtskonform. Mangels fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem VN daher kein "unbefristeter" Rücktritt zu.
7 Ob 78/19z