Im Fall eines wirksamen Rücktritts von einem dem FAGG unterliegenden Dienstleistungsvertrag (hier: im Fernabsatz geschlossener Maklervertrag) kann es zu einer (anteiligen) Zahlungspflicht keinesfalls kommen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 FAGG nicht vorliegen (Verlangen nach § 10 FAGG und Erfüllung der Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG).
1 Ob 127/19m