Die Ausnahme von den vorvertraglichen Informationspflichten nach § 5a Abs 1 KSchG (ua zum Gesamtpreis/der Art der Preisberechnung, Z 3) in § 5a Abs 2 Z 7 KSchG für Immobiliengeschäfte bezieht sich nur auf den Vertrag über die Übertragung des Eigentums, also die Liegenschaftstransaktion selbst, nicht auch auf den Vertrag zwischen Verbraucher und Rechtsanwalt zwecks Errichtung des Vertrags über die Liegenschaftstransaktion.
3 Ob 112/19w