Die (verschuldensunabhängige) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG aF wird durch ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG aF gemindert.
Die (verschuldensunabhängige) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG aF wird durch ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG aF gemindert.