Die Bank darf sich bei Vorliegen verdächtiger Umstände vor Ausführung eines per Telefax erteilten Zahlungsauftrags nicht damit begnügen, die Unterschrift auf dem Fax mit dem Unterschriftenprobeblatt des Kontoinhabers zu vergleichen, sondern muss zumindest versuchen, mit dem Kontoinhaber telefonisch Kontakt aufzunehmen.
9 Ob 54/18h