( UrlG § 9, Ang § 16) Die Frage, ob auch dann anteilige Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen sind, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres endet, die Sonderzahlungen aber bereits für das gesamte Jahr ausgezahlt wurden, kann noch nicht beurteilt werden, wenn die näheren Umstände der Zahlung der auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen - insbesondere die Rechtsgrundlage dieser Zahlungen und allenfalls maßgebende einzel- oder kollektivvertragliche Normen - völlig ungeklärt sind. OGH 9 Ob A 239/97f v. 26.11.1997.