( ABGB § 1154, § 879, AZG § 10, ArbVG § 3 Abs 1 ) Der Anspruch auf Geldäquivalent für Zeitausgleichsguthaben besteht auch bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt.
( ABGB § 1154, § 879, AZG § 10, ArbVG § 3 Abs 1 ) Der Anspruch auf Geldäquivalent für Zeitausgleichsguthaben besteht auch bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt.