§ 20 Abs 1 Z 3 EStG - Die Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen.
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG - Die Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen.