§ 30 EStG - Die im Schrifttum vertretene und vom VwGH gebilligte Auffassung, bei der Ermittlung von Spekulationseinkünften seien im Falle einer vorangegangenen Entnahme aufgedeckte stille Reserven auszuscheiden, bezweckt ausschließlich die Vermeidung einer nochmaligen steuerlichen Erfassung einer bereits bei der Entnahme versteuerten Wertsteigerung im Betriebsvermögen. Entnahmetatbestände ohne steuerliche Konsequenzen wirken sich daher auf die Ermittlung des Spekulationsgewinns nicht aus. VwGH 26.03.2003, 98/13/0082. (Beschwerde abgewiesen)