§ 4 Abs 1 und Abs 3 UStG - Bei Rechtsanwälten gehören zu den durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs 3 UStG, die nicht zum Entgelt und damit zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zu rechnen sind, v.a. Streit- und Vergleichssummen, Hypothekengelder, zu treuen Handen erlegte Kaufpreise, Forderungs- und Darlehensbeträge, für den gegnerischen Anwalt bestimmte Kostenerläge sowie auch Gerichtsgebühren und Stempelkosten.