§ 6 Abs 1 Z 19, § 12 Abs 10 und Abs 11 UStG - Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Stellt eine Regelung, wie sie durch Art XIV Z 3 BGBl 1995/21 idF BGBl 1996/756 angeordnet wird - also eine Regelung, nach der bei Ärzten der Wechsel von der Erbringung umsatzbesteuerter Umsätze zur Erbringung umsatzsteuerbefreiter Umsätze hinsichtlich der weiterhin im Unternehmen verwendeten Güter nicht zu der durch Art 20 der 6. MwSt-RL vorgeschriebenen Kürzung der bereits gewährten Vorsteuer führt - eine staatliche Beihilfe iSd Art 87 EG dar?