§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG - Das Erbringen von lediglich im Zusammenhang mit der Wissensvermittlung oder in deren Vorfeld stehenden, vorwiegend organisatorischen Leistungen für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer für Wien (WIFI) einerseits und die Abhaltung von Einzelkursen mit einem abgegrenzten Lehrstoff, einem spezifischen Kursziel und einer kurzen Kursdauer sowie die Erstellung von Lernunterlagen, alles aufgrund einzelner getrennter Werkverträge, ist mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule insgesamt nicht zu vergleichen. VwGH 16.05.2002, 96/13/0141. (Beschwerde abgewiesen)