( AngG § 16, § 19, § 20, ArbVG § 97 Abs 1 Z 15 ) Gebührt eine Treueprämie zum Fälligkeitszeitpunkt nur bei „ungekündigtem“ Dienstverhältnis, ist dieser Entgeltanspruch aus betrieblichem Anlass bei Auflösung des Dienstverhältnisses zwar nicht zu aliquotieren; es besteht aber auch dann Anspruch auf die Treueprämie, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bereits vereinbart ist.