( ABGB § 1151, § 1175 ) Eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgestellte gleichwertige Partnerschaft und eine vereinbarte Gewinn- und Verlustbeteiligung sprechen für ein Gesellschaftsverhältnis.
ASG Wien 28 Cga 157/96d v. 04.11.1997, Berufung erhoben
Wesentliches Merkmal des Dienstverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die daraus resultiert, dass die Arbeitsleistung einem anderen, nämlich dem Arbeitgeber, zugute und in einem vom Arbeitgeber bestimmten Organisationsgefüge zustande kommt. Zu den Kriterien der persönlichen Abhängigkeit zählen Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit und disziplinäre Verantwortlichkeit.