§ 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 - Ein Versicherter, der in den letzten 15 Jahren ausschließlich als Fabriksportier im Nacht- und Schichtdienst tätig war, darf bei einer künftigen Unzumutbarkeit von Nacht- bzw Schichtdiensten nicht auf die Tätigkeit eines Portiers bei einer Behörde - bei der berufstypischerweise kein Nacht- und Schichtdienst anfällt - verwiesen werden, da dies mit dem durch § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 gewährten Tätigkeitsschutz nicht vereinbar ist.