§ 255 Abs 3 ASVG - Durch die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbstständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür ein höherer Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. OGH 27.04.2004, 10 ObS 60/04b.