§ 255 Abs 3 ASVG - Zwar kann ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, es ist allerdings zu prüfen, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten auch eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist und ob mit einer solchen Teilzeitbeschäftigung wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten (Lohnhälfte) erzielt werden kann.