Für die Praxis ist die Frage, wann der Vorsteuerberichtigungszeitraum im Immobilienbereich beginnt, von erheblicher Relevanz – bedeutet doch jedes Jahr ein Zwanzigstel an Vorsteuer. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sowie eines Großteils der Literatur ist die tatsächliche Innutzungnahme des Grundstücks maßgeblich; dieser Auffassung folgte das BFG in zwei Erkenntnissen – uE zu Recht – jedoch nicht.
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