Mit dem StRefG 2020 wurden die sogenannten „Quick Fixes“ vom öster-reichischen Gesetzgeber in das UStG übernommen. Seit 1. 1. 2020 sind – abweichend von der bisherigen Judikatur des EuGH – die UID-Nummer des Abnehmers sowie die rechtzeitige und vollständige Erklärung der inner-gemeinschaftlichen Transaktion in der Zusammenfassenden Meldung -materiellrechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und des der Lieferung gleichgestellten innergemeinschaftlichen Verbringens. Diese Neuerungen führen zu neuen Hürden für Unternehmer, die nicht zuletzt zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen können.