§ 14 ZPO:
Die Rechtsmittelfrist läuft auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert.
Im Rahmen des von einem Streitgenossen erhobenen Rechtsmittels nimmt auch ein säumiger Streitgenosse am Rechtsmittelverfahren teil und kann auch in höheren Instanzen wieder selbstständig ein Rechtsmittel einbringen.