§ 10 Abs 4, § 37 Abs 1 Z 6, § 37 Abs 3 MRG:
Auch im mietrechtlichen Außerstreitverfahren steht es den Parteien frei, einen Anspruch oder eine Bestreitung nur auf bestimmte Rechtsgründe zu stützen oder sich darauf zu beschränken. Das (Rekurs-) Gericht darf mangels Bestreitung nicht prüfen, ob der Anspruch gem § 10 MRG wegen anderer als der eingewandten fehlenden Formalerfordernisse nicht zu Recht bestehe.