§ 382f EO, § 190 ZPO, §§ 1 Abs 4 Z 1, 45 MRG, § 58 JN:
§ 382f EO ist auch auf Mietgegenstände iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG anzuwenden, wenn für diese Objekte ein EVB bzw Mietzins gem § 45 MRG eingehoben wird.
Der früheste Zeitpunkt für den Zuspruch von einstweiligem Mietzins ist der Tag der Antragstellung. Dabei ist auch im Provisorialverfahren auf parate Bescheinigungsmittel Bedacht zu nehmen; sohin sind auch behauptete Mietzinsminderungsansprüche zu prüfen.