Der Antrag, der OGH möge feststellen, dass jenen ehemaligen Arbeitnehmern der Antragstellerin (Wirtschaftskammer [WK] Österreich), welche im Bereich der WK Österreich oder der WK Steiermark beschäftigt waren, und welche nach den Betriebsvereinbarungen "Handbuch Personalkonzept" und den dazu getroffenen Zusatzvereinbarungen Anspruch auf laufende Überbrückungszahlungen und auf Teilzeitbeschäftigungsgarantie haben, diese Sozialplanleistungen längstens bis zum Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG zu gewähren sind, wenn diese Voraussetzungen früher als auf eine Pension nach § 607 Abs 10 und 12 ASVG erfüllt sind, wird abgewiesen.