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Sacherfordernisse des Betriebsrates

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2009, A 1infas 2009, 4 Heft 1 v. 1.1.2009

Die Beistellung einer Sekretariatskraft, eines Mobiltelefons und Laptops richtet sich nach den objektiv zu bewertenden Geschäftserfordernissen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die nach Kernaufgaben und Nebentätigkeiten zu gewichtenden Betriebsrats-(BR-)aufgaben einerseits und die Größe des Betriebes iS einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

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