Die Beistellung einer Sekretariatskraft, eines Mobiltelefons und Laptops richtet sich nach den objektiv zu bewertenden Geschäftserfordernissen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die nach Kernaufgaben und Nebentätigkeiten zu gewichtenden Betriebsrats-(BR-)aufgaben einerseits und die Größe des Betriebes iS einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.