(Art 6, 8, 8a EGV, VO (EWG) 1612/68 ) Eine nationale Regelung, die die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaates, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1612/68 des Rates v. 15. 10. 1968 [über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] (Freizügigkeitsverordnung) fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gilt, ist mit Art 6 EGV und Art 8 EGV nicht vereinbar.