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Art 3 Abs 1 Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe

ARD 5252/20/2001 Heft 5252 v. 5.10.2001

(Art 3 Abs 1 Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe) Zum Kostenersatz ist jener Sozialhilfeträger verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten 6 Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch 5 Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. Die Verpflichtung zum Kostenersatz besteht, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel, und endet, wenn mindestens 3 Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde. Da ein Wechsel einer minderjährigen Pflegeperson in ein Kinderdorf in einem anderen Bundesland ebenso wenig eine Beendigung der Hilfegewährung bedeutet wie die vorangegangene Unterbringung bei einer Pflegefamilie, besteht die Kostenersatzpflicht des nach der Ländervereinbarung verpflichteten Sozialhilfeträgers fort. VwGH 20.12.2000, 95/08/0324. (Bescheid aufgehoben)

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