(§ 13 Abs 3, § 16 Wr. SHG) Firmungskosten und Hortgebühren für Kinder können als Sonderbedarf eine Richtsatzüberschreitung bei der Sozialhilfegewährung rechtfertigen. Der Selbstbehalt bei einer Zahnbehandlung (Zahnspangenkosten) kann im Rahmen der Krankenhilfe zu übernehmen sein.
VwGH 20.02.2001, 2000/11/0040