BMUJF 61 1000/74-Pr.1/98 v. 30.11.1998
Im Rahmen der aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanzierten Schülerfreifahrten wird der Fahrpreisersatz für Fahrten der SchülerInnen zwischen der Wohnung im Inland und der Schule geleistet (§ 30f Abs 4 FLAG). Wesentlich ist, dass es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt.