( BAO § 238, § 224 Abs 3, § 207 ) Die Einhebungsverjährung tritt keinesfalls vor der Verjährung des Rechts zur Festsetzung zur Abgabe ein (§ 238 Abs 1 BAO); die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben beträgt 10 Jahre. VwGH 97/16/0512 v. 20.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)