Für die durch Mobbing hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert steht ein Schadenersatzanspruch wegen Körperverletzung iSd § 1325 ABGB zu, der sich anders als bei den im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) normierten immateriellen Schäden an den konkreten tatsächlichen Auswirkungen orientiert.