AngG: § 26
OLG Wien 16. 10. 2014, 10 Ra 55/14b
Am Freitag, den 25. 1. 2013, erfuhr die Klägerin den Termin für ihrer Augenoperation mit 31. 1. 2013. Sie verständigte davon umgehend den Geschäftsführer per E-Mail, der ihr am Montag, den 28. 1. 2013, mitteilte, dass eine Abwesenheit aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Am 31. 1. 2013 ging die Klägerin, nachdem sie ihre Arbeit zur Gänze erledigt hatte und keine weiteren dringenden Arbeiten mehr anstanden, gegen Mittag zum Geschäftsführer und teilte ihm mit, dass sie Zeitausgleich nehme und jetzt zu ihrer Augenoperation gehe. Der Geschäfts-