AngG: § 26 Z 2
OLG Wien 20. 11. 2014, 8 Ra 69/14x
Will ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis trotz (insbesondere bereits wiederholter) Entgeltschmälerung oder Vorenthaltung des Entgelts zunächst fortgesetzt hat, nun seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, hat er seinem Arbeitgeber grundsätzlich eine zumindest kurze Nachfrist zu setzen, damit der Arbeitgeber die erforderlichen Dispositionen treffen kann, um die offenen Entgeltforderungen zu begleichen. Eine solche Nachfristsetzung ist aber dann entbehrlich, wenn sie angesichts eines (eklatant rechtswidrigen) Verhaltens des Arbeitgebers offenbar sinnlos ist oder wenn dieser ankündigt, auch in Zukunft nicht pünktlich zahlen zu können oder zu wollen.