AngG: § 25, § 27
OLG Wien 20. 11. 2014, 8 Ra 144/14a
Der Grundsatz, dass eine Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden muss, darf nicht überspannt werden und kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Liegt ein unklarer Sachverhalt vor, der mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufgeklärt werden kann, ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, mit der Entlassung bis zur Erhebung der Schadenshöhe oder der Darstellung aller wesentlichen Tatumstände durch die hierfür zuständige Behörde zuzuwarten. Eine sorgfältige vorherige Abklärung der Umstände beeinträchtigt auch sonst die Unverzüglichkeit der Auflösungserklärung nicht, vielmehr ist dem Erklärenden eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.