§ 2a Abs 7 GlBG, § 6 NÖ GlBG - Der durch die sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden nach § 2a Abs 7 GlBG ist - ebenso wie nach dem hier anzuwendenden § 6 NÖ GlBG - im Wege einer Globalbemessung für die durch die fortgesetzte Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. Der Gesetzgeber hat dem Richter lediglich im unteren Bereich die sonst immer von den Umständen des Einzelfalls geprägte Bewertung vorgegeben.