§ 10 Abs 1, Abs 2 und Abs 7 MSchG - § 10 MSchG trägt die Überschrift „Kündigungs- und Entlassungsschutz“. Mit der Platzierung des Formgebots der einvernehmlichen Auflösung in § 10 Abs 7 MSchG, also inmitten des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes, ist dem Gesetzgeber zu unterstellen, damit einen besonderen Zweck verfolgt zu haben. § 10 Abs 7 MSchG ist isoliert gar nicht anwendbar. Deshalb muss der Schutzzeitraum des § 10 Abs 1 MSchG sinngemäß auf § 10 Abs 7 MSchG angewendet werden.