In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der KAKuG-Novelle 2018 versteckt sich ein kurzer Satz, der im parlamentarischen Entstehungsprozess für große Aufregung gesorgt hat: Er stellt es den Landesgesetzgebern frei, Sonderklassegebühren für bestimmte ambulante Leistungen gemeinnütziger Krankenanstalten vorzusehen. Dieser Beitrag untersucht, ob diese auf den ersten Blick doch überraschende Perspektive mit dem System des KAKuG überhaupt vereinbar ist, und gelangt schließlich unter Berücksichtigung der aktuellen VfGH-Judikatur zu einer bejahenden Antwort. (FN )